Verjährungshinweise
Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen der Inkassotätigkeit grundsätzlich keine Verjährungsprüfung vornehmen. Wenn Sie sich hinsichtlich der möglichen Verjährung einer Forderung unsicher sind, dann sprechen Sie uns bitte telefonisch an.
Verjährung / Wichtige Informationen zum Jahreswechsel 2019 / 2020
Zum Jahresende 2019 verjähren alle Forderungen aus 2016, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahre unterworfen sind. Um eine Bearbeitung sicherzustellen, müssen Bestellungen bei uns bis zum 23.12.2019 12:00 Uhr eingehen! Eine rechtzeitige Bearbeitung vor dem Jahreswechsel kann nur nach telefonischer Bestätigung der Mandatsannahme durch uns als sicher angesehen werden. Daher bitte zur Abklärung vormittags anrufen.
Was tun, um eine drohende Verjährung zu unterbrechen?
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Ein gerichtlicher Mahnbescheid muss beantragt werden. Die Antragstellung muss vor dem Jahreswechsel erfolgen, die Zustellung des Mahnbescheides kann danach erfolgen.
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Die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides ist erforderlich, ein (anwaltliches) Mahnschreiben reicht nicht aus.
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Die Forderung muss im Mahnbescheid richtig bezeichnet sein. Der Gegner muss erkennen können, um welche Forderung es genau geht.
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Die Einzahlung der Gerichtskosten muss unverzüglich erfolgen.
Wenn Sie einen Mahnbescheid zur Verjährungsunterbrechung vor Jahresende benötigen, dann wählen Sie bitte Mahnbescheid beantragen und geben alle erforderlichen Daten ein. Danach kontaktieren Sie uns bitte telefonisch (8:30-13:30 Uhr).