Verjährungshinweise
Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen der Inkassotätigkeit grundsätzlich keine Verjährungsprüfung vornehmen. Wenn Sie sich hinsichtlich der möglichen Verjährung einer Forderung unsicher sind, dann sprechen Sie uns bitte telefonisch an.
Verjährung zum Jahresende
Forderungen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Entstehung. Zum 31.12.2026 verjähren daher Forderungen, die im Jahr 2023 entstanden sind. Um eine Bearbeitung vor dem Jahreswechsel sicherzustellen, sollten Aufträge spätestens Mitte Dezember eingehen. Eine rechtzeitige Bearbeitung kann nur nach telefonischer Bestätigung der Mandatsannahme als gesichert angesehen werden.
Was tun, um eine drohende Verjährung zu unterbrechen?
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Ein gerichtlicher Mahnbescheid muss beantragt werden. Die Antragstellung muss vor dem Jahreswechsel erfolgen, die Zustellung des Mahnbescheides kann danach erfolgen.
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Die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides ist erforderlich, ein (anwaltliches) Mahnschreiben reicht nicht aus.
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Die Forderung muss im Mahnbescheid richtig bezeichnet sein. Der Gegner muss erkennen können, um welche Forderung es genau geht.
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Die Einzahlung der Gerichtskosten muss unverzüglich erfolgen.
Wenn Sie einen Mahnbescheid zur Verjährungsunterbrechung vor Jahresende benötigen, dann wählen Sie bitte Mahnbescheid beantragen und geben alle erforderlichen Daten ein. Danach kontaktieren Sie uns bitte telefonisch (8:30-13:00 Uhr).
